Satzung Förderverein Stadtbibliothek Marzahn-Hellersdorf e.V.
Übersicht
- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- § 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- § 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
- § 4 Organe des Vereins
- § 5 Mitgliederversammlung
- § 6 Vorstand
- § 7 Beiträge und Zuwendungen
- § 8 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Stadtbibliothek Marzahn-Hellersdorf". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."
- Sitz des Vereins ist Berlin
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kultur und die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Kultur durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Soweit sie steuerbegünstigt ist, wird insbesondere die Stadtbibliothek Marzahn-Hellersdorf gefördert.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die finanzielle und personelle Unterstützung von Stadtbibliotheken.
- die Pflege und den Ausbau der Bestände von Stadtbibliotheken
- die Durchführung von Lesungen, Vorträgen, Ausstellungen mit Bezug zur Bibliotheksarbeit.
- Öffentlichkeits- und Pressearbeit zur Situation des öffentlichen Bibliothekswesens, insbesondere in Marzahn-Hellersdorf.
- Die finanzielle und personelle Unterstützung und Organisation von kulturellen Veranstaltungen, beispielsweise Theater- und Musikprojekten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft wird durch Eintrag in die Mitgliederliste erworben, die beim Vorstand geführt wird.
- Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag.
- Fördernde Mitglieder können Vereine, Unternehmungen und Gebietskörperschaften werden, die sich zu einem Jahresbeitrag in Höhe von mindestens dem doppelten Jahresbeitrag verpflichten.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt, der schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nur zum Jahresende erklärt werden kann.
- Tod.
- Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt, das Ansehen schädigt oder trotz Mahnung zwei Jahresbeiträge nicht bezahlt hat. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅛ der Mitglieder anwesend sind.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung.
- der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
- Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und Wahl zweier Kassenprüfer
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts sowie des Kassenprüfungsberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlüsse über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstandes zu Mitgliederausschlüssen
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll an, das vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abzuzeichnen ist und jedem Mitglied spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung übersandt wird.
- Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schatzmeister/in
- der/dem Schriftführer/in
- Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Diese Wahl kann auch durch Briefwahl erfolgen.
- Außerdem gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder der Leiter der Stadtbibliothek Marzahn-Hellersdorf qua Amt an.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Vorstandsmitgliedern mindestens sieben Tage vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die gefassten Beschlüsse enthält.
§ 7 Beiträge und Zuwendungen
- Als ein Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes dienen Jahresbeiträge und sonstige Zuwendungen.
- Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.Der Beitrag ist innerhalb des ersten Vierteljahres eines Geschäftsjahres zu zahlen.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen, stunden oder ganz erlassen.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden muss.
- Die Abwicklung wird vom Vorstand durchgeführt, der sein Amt bis zur Beendigung der Abwicklung weiter versieht.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Berlin, den 15.06.2006
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